(1) Der Grundbetrag, dies ist das Entgelt für die Bereitstellung der Taxe bei Beförderungsbeginn, beträgt:
1. PKW, bis zu 4 Fahrgastplätze
1.1 an Werktagen (Montag-Samstag) in derzeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr inklusive einer Fahrleistung von 750 m oder einer Anfangszeit von 189,02 Sekunden 6,40 € und ist zugleich Mindestfahrpreis.
1.2 an Werktagen (Montag-Samstag) in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen inklusive einer Fahrleistung von 850 m oder einer Anfangszeit von 214,23 Sekunden 7,60 € und ist zugleich Mindestfahrpreis.
2. Großraumtaxe, mehr als 4 Fahrgastplätze
2.1 an Werktagen (Montag-Samstag) in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr inklusive einer Fahrleistung von 772,75 m oder einer Anfangszeit von 215,58 Sekunden 11,40 € und ist zugleich Mindestfahrpreis.
2.2 an Werktagen (Montag-Samstag) in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen inklusive einer Fahrleistung von 863,65 m oder einer Anfangszeit von 240,94 Sekunden 12,70 € und ist zugleich Mindestfahrpreis.
(2) Das Entgelt für die Anfahrt (Leerfahrt) beträgt für je angefangene 125,00 m – 0,10 € = Tarif I (0,80 €/km).
(3) Das Entgelt für die Fahrleistung (Taxe) nach Tarif II beträgt:
1. PKW, bis zu 4 Fahrgastplätze (gem. § 8 Punkt 1.1)
– ab 750 m: je angefangene 35,71 m Fahrleistung 0,10 € = 2,80 €/km
– ab 10 km: je angefangene 41,67 m Fahrleistung 0,10 € = 2,40 €/km
2. PKW, bis zu 4 Fahrgastplätze (gem. § 8 Punkt 1.2)
– ab 850 m: je angefangene 35,71 m Fahrleistung 0,10 € = 2,80 €/km
– ab 10 km: je angefangene 41,67 m Fahrleistung 0,10 € = 2,40 €/km
3. Großraumtaxe, mehr als 4 Fahrgastplätze (gem. § 8 Punkt 2.1)
– ab 772,75 m: je angefangene 32,26 m Fahrleistung 0,10 € = 3,10 €/km
– ab 5 km: je angefangene 34,48 m Fahrleistung 0,10 € = 2,90 €/km
– ab 10 km: je angefangene 41,67 m Fahrleistung 0,10 € = 2,40 €/km
4. Großraumtaxe, mehr als 4 Fahrgastplätze (gem. § 8 Punkt 2.2)
– ab 863,65 m: je angefangene 32,26 m Fahrleistung 0,10 € = 3,10 €/km
– ab 5 km: je angefangene 34,48 m Fahrleistung 0,10 € = 2,90 €/km
– ab 10 km: je angefangene 41,67 m Fahrleistung 0,10 € = 2,40 €/km
(4) Wartezeiten sind mit 0,10 € je angefangene 10 Sekunden zu vergüten, wenn sie durch den Fahrauftrag begründet werden. Dies entspricht einem Entgelt von 40,00 €/Std. Von der Berechnung der Wartezeit ist der Fahrgast mündlich zu unterrichten.
(5) Für die Mitnahme eines Fahrrades wird ein Zuschlag von 1,50 € erhoben. Zuschläge für Gepäck und Kleintiere werden nicht erhoben. Die Entscheidung, ob Tiere mitbefördert werden, obliegt dem Fahrer. Bei Mitnahme sind die Tiere so unterzubringen, dass sie den Fahrer während der Fahrt nicht behindern. Assistenzhunde mit Kennzeichnung und Ausweis in Begleitung ihres Halters sind stets zu befördern.
Bei erheblichen Verschmutzungen (Erbrechen u.a.), die die weitere Benutzung der Taxe nicht zulassen, wird eine Reinigungspauschale in Höhe von 100,00 € bzw. die nachgewiesenen Reinigungskosten berechnet.
(6) Die Grundbeträge und Fahrpreise für die Nutzung von Großraumtaxen finden nur dann Anwendung, wenn tatsächlich mehr als 4 Personen befördert werden. Im Übrigen bleibt die Anzahl der beförderten Personen bei der Fahrpreisberechnung unberücksichtigt.
(7) Der Fahrpreis gilt für alle Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes.
(8) Die durch diese Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden.
(9) Bei Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus sowie bei Sonderbestellungen (Hochzeiten, Beerdigungen u.a.) kann der Fahrpreis frei vereinbart werden.
(10) In dem Fahrpreis ist die Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz enthalten.
(11) Die festgesetzten Fahrpreise finden keine Anwendung, wenn zwischen dem Taxenunternehmer und einem öffentlich-rechtlichen Leistungsträger Pauschalverträge abgeschlossen und diese Verträge dem Landkreis Oldenburg angezeigt wurden.