Seit der neuesten Umgestaltung des Gesundheitssystems ist es gesetzlich festgelegt, dass alle Personen mit einer gesetzlichen Krankenversicherung einen Teil der Kosten für Leistungen selbst tragen müssen.
Grundsätzlich beträgt der Anteil, den Patienten an Fahrkosten übernehmen müssen, 10% des Gesamtbetrags. Dabei liegt das Minimum bei 5 € und das Maximum bei 10 € pro einfacher Fahrt. Jedoch darf dieser Eigenanteil nicht höher sein als der tatsächliche Fahrpreis.
Die einfache Krankenfahrt wird mit 35 € berechnet. In diesem Fall beträgt der zu zahlende Eigenanteil 5 €, da 10% des Fahrpreises nur 3 € ausmachen und die Mindestbeteiligung bei 5 € liegt.
Wenn eine einfache Krankenfahrt 75 € kostet, beläuft sich der Eigenanteil auf 7,50 €. Dies ergibt sich aus den maximalen Kosten von 10% des Fahrpreises (mindestens jedoch 5€ und höchstens jedoch 10€).
Bei einer einfachen Krankenfahrt in Höhe von insgesamt 120€ ist der Eigenanteil demnach auf die Obergrenze von10€ festgelegt.
Die Versicherten dürfen gesetzlich höchstens 2% ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen als Zuzahlungen leisten. Auch bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren fallen Zuzahlungen an, die auf Grundlage des Familieneinkommens oder der Lebenspartnerschaft berechnet werden. Für schwerwiegend chronisch erkrankte Versicherte ist die Belastungsgrenze auf 1% ihres Bruttojahreseinkommens beschränkt.